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27. Juli '11 Revisionsstelle für Ihre AG/GmbH
Gerne übernehmen wir Ihr Mandat als gesetzliche Revisionsstelle (ganze Schweiz) und unterstützen Sie partnerschaftlich.
Senden Sie uns eine kurze Nachricht mit dem Kontaktformular oder rufen Sie uns an (Peter Rud. von Rohr).
Herzlichen Dank.
Schlagwörter: Allgemein , Revision , Revisionsstelle
4. März '11 Neuerungen im Steuerjahr 2011
2011 treten sehr viele Neuerungen bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer in Kraft.
Tarife: 2011 treten mildere Einkommenssteuer-Tarife in Kraft, bei den Staats- und Gemeindesteuern aufgrund der Steuergesetzrevision 2011, beim Bund infolge des nun jährlichen Ausgleichs der kalten Progression. Abzüge für Kinder: Neu stehen für minderjährige Kinder, die bei getrennt besteuerten Eltern unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen und für die keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, beiden Elternteilen je ein hälftiger Kinderabzug zu. Abzug für Kinderbetreuung: Der Abzug für die Kosten der Kinderfremdbetreuung ist ab 2011 auch bei der direkten Bundessteuer möglich. Parteispendenabzug: Der Abzug für Parteispenden ist ab 2011 auch bei der direkten Bundessteuer möglich. Der Abzug ist beschränkt auf maximal 10’000 Franken. Krankheits- bzw. behinderungsbedingte Kosten bei Heimaufenthalt: Die neue Regelung der Pflegefinanzierung wurde zum Anlass genommen, um die Berechnung des Abzuges zu vereinfachen. Erhöhung weiterer Abzüge: Zum Ausgleich der kalten Progression sind beim Bund der Zweitverdiener-, Verheirateten-, Kinder- und Unterstützungsabzug erhöht worden. Steuererleichterungen bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen: Ab 2011 gelten neue Reinvermögenslimiten für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe und für Ergänzungsleistungsbeziehenden im Heim. Abschaffung Einsicht in Steuerdaten: Die öffentliche Auflage des Steuerregisters sowie die Auskunftserteilung über die Steuerfaktoren sind ab 2011 abgeschafft. Unternehmenssteuern: Auf 2011 treten die restlichen Änderungen der Unternehmenssteuerreform II in Kraft. Quelle: Steuerbulletin 11/1 Schlagwörter: Luzern , Steuern
7. September '09 Handelsregisterämter versenden Mahnungen
In diesen Tagen versenden div. Handelsregisterämter Mahnungen an Gesellschaften, die keine Revisionsstelle gewählt und vom Opting Out keinen Gebrauch gemacht haben.Der gesetzesmässige Zustand sollte innert 30 Tagen wiederhergestellt werden, ansonst droht die Auflösung der Gesellschaft von Gesetzes wegen.Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns an! ;
Schlagwörter: Handelsregisteramt , Revision , Revisionsstelle
28. April '09 Investition in die Weiterbildung noch attraktiver
Die Kosten für Weiterbildung dürfen die Steuerpflichtigen von ihrem Einkommen in Abzug bringen, Ausbildungskosten hingegen nicht. So einfach, so klar? Nein, denn was Aus- und was Weiterbildung ist, definieren die Steuerbehörden in den Kantonen sehr unterschiedlicht.Die Luzerner Steuerbehörde hat sich entschieden, die Steuerpraxis im Weiterbildungsbereich zu lockern. Wer im Weiterbildungsbereich dem Motto erliegt “Es is so verlockend die Gegenwart zu geniessen und dabei die Zukunft zu opfern” wird früher oder später eine Einschränkung seiner Marktfähigkeit hinnehmen müssen.Neu gilt der Grundsatz, dass bei berufsbegleitender Weiterbildung die selbst getragenen Kosten steuerlich abziehbar sind. Dabei ist zu beachten, dass die damit anfallenden Kosten einen unmittelbaren Zusammenhang zur bestehenden Tätigkeit aufweisen…Quelle und vollständiger Beitrag im Steuerbulletin 09/1 vom Kanton Luzern. ;
Schlagwörter: Luzern , Steuern , Weiterbildung
20. April '09 Das neue Revisionsrecht – diverse Möglichkeiten
Mit dem neuen Aktienrecht haben Aktionäre seit dem 1. Januar 2008 verschiedene Möglichkeiten und auch Pflichten:
Opting-Out: Wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt beschäftigt, kann – mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre – auf die Eingeschränkte Revision verzichtet werden (Art. 727a Abs. 2 OR)
Eingeschränkte Revision: Die Eingeschränkte Revision kommt nach Art. 727 OR für Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, zur Anwendung:
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken Umsatzerlös von 20 Millionen Franken 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Ordentliche Revision: Gesellschaften, welche vorstehende Grössen überschreiten, bedürfen der Ordentlichen Revision. Gerne beraten wir Sie unverbindlich. Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.Wir arbeiten kundenorientiert, vertraulich und kompetent.
Schlagwörter: Aktienrecht , Revision , Unternehmen
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