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Einlagensicherung Der Schweizer Banken Und Effektenhändler Karte

Einlagensicherung Der Schweizer Banken Und Effektenhändler


Telefon: +41 (0) 61 295 92 92

  

Webseite (einlagensicherung.ch)



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Die schweizerische Einlagensicherung, auch Einlegerschutz oder Einlagenversicherung genannt, regelt die Vergütung der Bankkunden bei Zahlungsunfähigkeit eines Institutes.


Dienstleistung Kategorien

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Der Verein „Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler“ ist Träger der nach Bankengesetz vorgeschriebenen Selbstregulierung zur Sicherung der privilegierten Einlagen bei schweizerischen Geschäftsstellen von Banken und Effektenhändlern.
Verfügt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (ehemals Eidgenössische Bankenkommission) für eine Bank oder einen Effektenhändler in der Schweiz eine Schutzmassnahme oder die Zwangsliquidation, so stellen die Mitglieder des Vereins Gelder bereit, damit die nach dem Bankengesetz privilegierten Einlagen möglichst rasch den berechtigten Einlegern ausbezahlt werden können. Gemäss den vom Gesetzgeber beschlossenen Massnahmen zur Verstärkung des Einlegerschutzes umfasst die Privilegierung seit dem 22. Dezember 2008 neu Einlagen bis CHF 100'000 pro Einleger. Die maximale Beitragspflicht der Mitglieder ist jedoch insgesamt auf CHF 6 Milliarden beschränkt.
Sämtliche Banken und Effektenhändler, welche in der Schweiz eine Geschäftsstelle unterhalten und privilegierte Einlagen entgegennehmen, sind Mitglieder des Vereins. Von Gesetzes wegen unterliegen Einlagen bei diesen Geschäftsstellen der genannten Sicherung.
Durch die Sicherung der privilegierten Einlagen trägt der Verein Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler wesentlich zum Gläubigerschutz bei. Der Verein leistet damit einen entscheidenden Beitrag zur Reputation und Stabilität des Finanzplatzes Schweiz.

24. August 2011
Bern, 24.08.2011 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die vom Parlament im März 2011 verabschiedete Änderung des Bankengesetzes auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt. Damit werden die 2008 vorerst dringlich beschlossenen Verbesserungen zum Schutz der Einlegerinnen und Einleger nun definitiv ins Dauerrecht überführt.
Quelle: EFD

28. Januar 2011
Beide Räte haben in der Schlussabstimmung der Verlängerung der Dringlichkeit der aktuellen Gesetzgebung um 2 Jahre mit 194:0 (Nationalrat) bzw. 43:0 (Ständerat) Stimmen zugestimmt. Die Verlängerung des Dringlichkeitsrechts bis 31.12.2012 ist am 1.1.2011 in Kraft getreten.

12. Mai 2010
Bern, 12.05.2010 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Revision des Einlegerschutzes im Bankengesetz verabschiedet. Das bis Ende 2010 geltende Dringlichkeitsrecht zur Verstärkung des Einlegerschutzes soll dauerhaft im Bankengesetz verankert werden. Zudem werden die in der Vernehmlassung unbestritten gebliebenen Bestimmungen im Bankengesetz aufgenommen.
Aufgrund der negativen Vernehmlassungsergebnisse zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Sicherung von Bankeinlagen entschied der Bundesrat im März 2010, auf eine grundsätzliche Änderung der Einlagensicherung zu verzichten. Er beauftragte das EFD mit der Ausarbeitung einer Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes, welche sich auf die Überführung der dringlichen Änderungen ins Dauerrecht und die Einführung der unbestrittenen Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage konzentrieren sollte.
Mit der Revision des Bankengesetzes sollen zum einen die dringlichen Massnahmen definitiv verankert werden. Diese umfassen die Erhöhung der geschützten Einlagen auf 100 000 Franken, die Verpflichtung der Banken, ständig 125 % inländische gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven zu halten, die grosszügigere sofortige Auszahlung von gesicherten Einlagen aus Mitteln der in Schwierigkeiten geratenen Bank, die Erhöhung der Systemobergrenze auf 6 Milliarden Franken sowie die gesonderte und zusätzliche Privilegierung der Einlagen bei Vorsorgestiftungen. Zum anderen werden die in der Vernehmlassung zum Entwurf des Bankeinlagensicherungsgesetzes unbestritten gebliebenen Bestimmungenübernommen. Es handelt sich dabei um die Regelung über die Weiterführung von Bankdienstleistungen, die Verkürzung der Frist zur Auszahlung aus der Einlagensicherung, die Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen sowie die Regelung nachrichtenloser Vermögenswerte. Ferner sollen das Börsen- und das Pfandbriefgesetz an die neuen Insolvenzbestimmungen angepasst werden. Im Pfandbriefgesetz wird zudem die Regelung zum Registerschuldbrief ergänzt. Im Kollektivanlagen- sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz werden neue Insolvenzregeln mit Zuständigkeit der FINMA verankert. Die Regelung der Konkurseröffnung wird schliesslich im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz marginal angepasst.
In einem gesonderten Erlass soll sodann die bis zum 31. Dezember 2010 befristete dringlich erklärte Gesetzesänderung zur Verstärkung des Einlegerschutzes bis zum Inkrafttreten der Revision des Bankengesetzes, längstens aber um ein Jahr, verlängert werden. Damit wird verhindert, dass der Schutz der Einleger ab 1. Januar 2011 wieder auf das vor Dezember 2008 bestehende Niveau zurückfällt.
Quelle: EFD

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